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Ra 2020/20/0055•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/20/0055
Ra 2020/20/0055Verwaltungsgerichtshof06.04.2020
Besondere Rechtsgebiete
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird
1. in seinem Spruchpunkt b) A) III., soweit damit gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung in die Republik Usbekistan zulässig sei, und
2. in seinem Spruchpunkt b) A) IV., soweit die Frist für die freiwillige Ausreise in Bezug auf die Revisionswerberin festgelegt wurde,
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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