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Ra 2020/17/0018•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/17/0018
Ra 2020/17/0018Verwaltungsgerichtshof21.04.2020
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes II. (Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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