Ra 2020/16/0126•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/16/0126
Ra 2020/16/0126Verwaltungsgerichtshof06.10.2020
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revision wird zurückgewiesen.
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