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Ro 2020/16/0035•Verwaltungsgerichtshof Ro 2020/16/0035
Ro 2020/16/0035Verwaltungsgerichtshof28.10.2020
Unverhältnismäßiger Nachteil
Gemäß § 30 Abs. 2 und 5 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
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