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Ra 2020/16/0015•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/16/0015
Ra 2020/16/0015Verwaltungsgerichtshof16.02.2023
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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