Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/15/0035

Ra 2020/15/0035Verwaltungsgerichtshof27.08.2020

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/15/0035

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150035.L00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses (Überrechnung des Guthabens vom Abgabenkonto des Gesellschafters auf jenes der Revisionswerberin) wendet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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