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Ra 2020/14/0303•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/14/0303
Ra 2020/14/0303Verwaltungsgerichtshof28.04.2022
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 betrifft.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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