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Ra 2020/13/0066•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/13/0066
Ra 2020/13/0066Verwaltungsgerichtshof16.10.2020
1. Der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 17. Februar 2020, RR/7100013/2020, wird wegen Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes aufgehoben.
2. Die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Dezember 2019, RV/7102727/2016, wird als verspätet zurückgewiesen.
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