Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/13/0051

Ra 2020/13/0051Verwaltungsgerichtshof27.08.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/13/0051

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130051.L00

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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