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Ra 2020/11/0081•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/11/0081
Ra 2020/11/0081Verwaltungsgerichtshof16.02.2023
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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