Verwaltungsgerichtshof Ro 2020/11/0019

Ro 2020/11/0019Verwaltungsgerichtshof23.02.2023

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2020/11/0019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020110019.J00

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. der angefochtenen Entscheidung richtet, als unbegründet abgewiesen.

2. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1.a) und 1.b) der angefochtenen Entscheidung richtet, zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Stadt Bregenz Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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