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Ro 2020/11/0019•Verwaltungsgerichtshof Ro 2020/11/0019
Ro 2020/11/0019Verwaltungsgerichtshof23.02.2023
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. der angefochtenen Entscheidung richtet, als unbegründet abgewiesen.
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1.a) und 1.b) der angefochtenen Entscheidung richtet, zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Stadt Bregenz Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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