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Ra 2020/10/0118•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/10/0118
Ra 2020/10/0118Verwaltungsgerichtshof06.10.2020
Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
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