Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/10/0110

Ra 2020/10/0110Verwaltungsgerichtshof28.04.2022

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/10/0110

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020100110.L00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt 1., soweit damit über Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen somit hinsichtlich der zuerkannten Leistungen für den allgemeinen Lebensunterhalt wird die Revision zurückgewiesen.

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