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Ro 2020/10/0034•Verwaltungsgerichtshof Ro 2020/10/0034
Ro 2020/10/0034Verwaltungsgerichtshof31.03.2022
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 553,20, somit insgesamt € 1.106,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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