Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/09/0031

Ra 2020/09/0031Verwaltungsgerichtshof29.10.2020

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/09/0031

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090031.L00

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags vom 13. Mai 2019 richtet, insofern dieser auf die Feststellung der Verletzung des BundesPersonalvertretungsgesetzes durch die Dienststellenleiterin gerichtet war, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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