Verwaltungsgerichtshof Fr 2020/09/0001

Fr 2020/09/0001Verwaltungsgerichtshof06.10.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2020/09/0001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020090001.F00

Spruch

Die Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den antragstellenden Parteien jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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