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Fr 2020/09/0001•Verwaltungsgerichtshof Fr 2020/09/0001
Fr 2020/09/0001Verwaltungsgerichtshof06.10.2020
Die Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den antragstellenden Parteien jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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