Verwaltungsgerichtshof Fr 2020/06/0001

Fr 2020/06/0001Verwaltungsgerichtshof07.08.2020

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2020/06/0001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020060001.F00

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

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