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Ra 2020/05/0210•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/05/0210
Ra 2020/05/0210Verwaltungsgerichtshof26.04.2022
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit der Entfernungsauftrag des Magistrates der Stadt Wien betreffend zwei Fahrräder ersatzlos behoben wurde, die Entfernung von zwei Altpapiercontainern bestätigt und der Entfernungsauftrag hinsichtlich weiterer Altpapiercontainer und dreier Restmüllcontainer ersatzlos behoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Entfernungsauftrag betreffend einen Kinderwagen und ein Fahrrad richtet, die zwischen Kellerabgang und Haustor situiert sind, als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen somit hinsichtlich zweier Metallgestelle wird die Revision zurückgewiesen.
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