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Ra 2020/05/0019•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/05/0019
Ra 2020/05/0019Verwaltungsgerichtshof25.11.2022
I. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt A) des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
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