Verwaltungsgerichtshof Ro 2020/04/0013

Ro 2020/04/0013Verwaltungsgerichtshof21.07.2022

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2020/04/0013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020040013.J00

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1) A) I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen Umfang, sohin im Umfang seiner Spruchpunkte 1) A) II. und 2) A), wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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