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Ra 2020/03/0035•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/03/0035
Ra 2020/03/0035Verwaltungsgerichtshof01.04.2020
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
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