Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/02/0206

Ra 2020/02/0206Verwaltungsgerichtshof23.10.2020

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Ermittlungsverfahren Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Zustellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/02/0206

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020206.L00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. der Strafverfügung vom 23. Mai 2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 448,80 und das Land Oberösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 897,60 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

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