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Ra 2020/02/0117•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/02/0117
Ra 2020/02/0117Verwaltungsgerichtshof31.08.2020
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revision wird zurückgewiesen.
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