Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/02/0063

Ra 2020/02/0063Verwaltungsgerichtshof13.10.2020

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/02/0063

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020063.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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