Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/02/0062

Ra 2020/02/0062Verwaltungsgerichtshof13.07.2022

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/02/0062

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020062.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, soweit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.1. und II.1. des Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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