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Ra 2019/21/0389•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0389
Ra 2019/21/0389Verwaltungsgerichtshof28.05.2020
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen (betreffend die Spruchpunkte I. und IV.) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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