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Ra 2019/21/0368•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0368
Ra 2019/21/0368Verwaltungsgerichtshof28.05.2020
Allgemein Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Das angefochtene Erkenntnis und der angefochtene Beschluss werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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