Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0367

Ra 2019/21/0367Verwaltungsgerichtshof27.04.2020

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0367

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210367.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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