Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0362

Ra 2019/21/0362Verwaltungsgerichtshof30.04.2020

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0362

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210362.L00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln nach § 57 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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