Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0357

Ra 2019/21/0357Verwaltungsgerichtshof29.09.2020

Regest

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0357

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210357.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang (Spruchpunkt A.II.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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