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Ra 2019/21/0357•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0357
Ra 2019/21/0357Verwaltungsgerichtshof29.09.2020
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Das angefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang (Spruchpunkt A.II.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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