Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0336

Ra 2019/21/0336Verwaltungsgerichtshof28.05.2020

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0336

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210336.L00

Spruch

1. Der Revision wird Folge gegeben und das bekämpfte Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in seinen angefochtenen Spruchpunkten A.II. und A.III. dahin abgeändert, dass diese nunmehr wie folgt zu lauten haben:

„A.II.: Es wird festgestellt, dass auch die weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vom 13. Mai bis zum 23. Mai 2019 rechtswidrig war.

A.III.: Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“

2. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen betreffend das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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