Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0234

Ra 2019/21/0234Verwaltungsgerichtshof19.09.2019

Regest

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteiengehör Verfahrensbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0234

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210234.L00

Spruch

Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben und es werden die Spruchpunkte A.I. im verbleibenden Umfang (Abweisung der Schubhaftbeschwerde in Bezug auf die Anhaltung des Revisionswerbers seit Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 12. Juli 2019), A.II. und A.IV. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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