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Ra 2019/21/0216•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0216
Ra 2019/21/0216Verwaltungsgerichtshof24.10.2019
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
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