Ra 2019/21/0201•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0201
Ra 2019/21/0201Verwaltungsgerichtshof29.06.2020
Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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