Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0201

Ra 2019/21/0201Verwaltungsgerichtshof29.06.2020

Regest

Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0201

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210201.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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