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Ra 2019/21/0188•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0188
Ra 2019/21/0188Verwaltungsgerichtshof17.04.2020
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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