Ra 2019/21/0158•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0158
Ra 2019/21/0158Verwaltungsgerichtshof19.09.2019
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag
Das genannte Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung (also mit Ausnahme des Ausspruches über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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