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Ra 2019/21/0134•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0134
Ra 2019/21/0134Verwaltungsgerichtshof30.04.2020
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Im Übrigen, nämlich betreffend die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung sowie die Frist für die freiwillige Ausreise, wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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