Ra 2019/21/0131•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0131
Ra 2019/21/0131Verwaltungsgerichtshof26.06.2019
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revision wird zurückgewiesen.
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