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Ra 2019/21/0104•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0104
Ra 2019/21/0104Verwaltungsgerichtshof16.05.2019
Besondere Rechtsgebiete
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerberin nach Usbekistan richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Revision, nämlich soweit sie sich gegen die Erlassung des die Revisionswerberin betreffenden Einreiseverbotes richtet, Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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