Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0097

Ra 2019/21/0097Verwaltungsgerichtshof19.09.2019

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0097

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210097.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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