Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0062

Ra 2019/21/0062Verwaltungsgerichtshof22.08.2019

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0062

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210062.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit der Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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