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Ra 2019/21/0061•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0061
Ra 2019/21/0061Verwaltungsgerichtshof05.05.2020
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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