Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0061

Ra 2019/21/0061Verwaltungsgerichtshof05.05.2020

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0061

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210061.L00

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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