Verwaltungsgerichtshof Fr 2019/21/0046

Fr 2019/21/0046Verwaltungsgerichtshof19.12.2019

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2019/21/0046

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019210046.F00

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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