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Ra 2019/21/0029•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0029
Ra 2019/21/0029Verwaltungsgerichtshof16.05.2019
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1
Das angefochtene Erkenntnis wird, und zwar die Spruchpunkte A.I. sowie A.III. und A.IV. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Spruchpunkt A.II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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