Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0029

Ra 2019/21/0029Verwaltungsgerichtshof16.05.2019

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0029

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210029.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, und zwar die Spruchpunkte A.I. sowie A.III. und A.IV. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Spruchpunkt A.II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.