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Ra 2019/19/0497•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/19/0497
Ra 2019/19/0497Verwaltungsgerichtshof19.07.2022
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich seines Spruchpunktes I. A) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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