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Ra 2019/19/0108•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/19/0108
Ra 2019/19/0108Verwaltungsgerichtshof10.04.2020
Das Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich seiner Spruchpunkte A.II. und A.III., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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