Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/18/0270

Ra 2019/18/0270Verwaltungsgerichtshof15.04.2020

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/18/0270

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180270.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Anfechtungsumfang, nämlich soweit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte III. bis V. und VII. bis VIII. des verwaltungsbehördlichen Bescheides abgewiesen und in dessen Abänderung ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren verhängt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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