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Ra 2019/17/0111•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/17/0111
Ra 2019/17/0111Verwaltungsgerichtshof17.02.2023
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruch dahin abgeändert, dass der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 7. Juli 2015, LFS2V15 1062/5, Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG eingestellt wird.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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