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Ra 2019/17/0097•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/17/0097
Ra 2019/17/0097Verwaltungsgerichtshof07.04.2022
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Spruchpunkte I. und II.a) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Übrigen im Umfang des Spruchpunktes II.b) des angefochtenen Erkenntnisses wird die Revision zurückgewiesen.
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