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Ra 2019/17/0071•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/17/0071
Ra 2019/17/0071Verwaltungsgerichtshof21.04.2020
Das angefochtene Erkenntnis wird im bekämpften Umfang (sohin in seinem Spruchpunkt 2.) aufgehoben, und zwar, soweit es „über die verfügte Beschlagnahme“ abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, im Übrigen aber wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
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